Begriffe und deren Bedeutung | |
Begriff |
Bedeutung / Erläuterung |
Abäußerung |
erzwungene Freilassung aus der Eigenhörigkeit durch gerichtliche Handlung.
Der Eigenhörige wurde mit seiner Familie auf Antrag des Grundherrn vom Hof verwiesen. Häufiger Grund
für eine Abäußerung war die überschuldung des Hofes durch sogenannte "unbewilligte
Kredite". Der Abgeäußerte musste nach dem Richterspruch den Hof innerhalb von 6 Wochen und 3 Tagen
verlassen unter Mitnahme der beweglichen Habe. Der Besitzer war dann "abgemeiert". |
Allmende |
in Süddeutschland verwendeter Begriff für eine Rechtsform gemeinschaftlichen Eigentums,
ähnlich dem Begriff der Mark in Norddeutschland. |
Altenteiler |
s. Leibzüchter |
Auffahrt |
(auf den Hof fahren); Antrittsabgabe bei Besitzübernahme einer Hofstätte durch Erbe oder
Einheirat an den Grundherrn. Bei der übernahme eines Bauernhofes hatte der neue Besitzer
die Auffahrt als einmalige Abgabe an den Grundherrn des Hofes zu zahlen. Jeder Ehepartner
oder Besitzer, der neu auf den Hof zog, musste die Auffahrt bezahlen. War der "Neue" in der
Eigenhörigkeit eines anderen Grundherrn, war er verpflichtet, zunächst einen Wechselbrief
oder Freibrief von seinem ehemaligen Grundherrn zu erwerben. |
Backhäuser, Backhüser |
Mieter oder Bewohner des Backhauses |
Backhaus |
separates Gebäude zum Backen der Brotes im Hofbereich, wegen der Feuergefahr baulich getrennt
vom Wohn&45; bzw. Wirtschaftsgebäude, häufig auch vermietet als Wohnung für Tagelöhnerfamilien. |
Bokemühle |
boken = stampfen, brechen, schlagen. Mühle zum Brechen der Flachsfasern für die Herstellung
von Leinen. |
Bremer |
Münze, 1 Bremer = ½ Pfennig |
Brinklieger, Brinksitzer |
Brinklieger (auch Brinckligger) oder Brinksitzer ist in einigen Niedersächsischen Gegenden
ein Häusler, der in einem gemieteten Hause wohnt. üblicherweise sind derartige Häuser an
oder auf einem Brinke bzw. einer Anhöhe erbaut worden. Das zugehörige Land ist für den
Lebensunterhalt nicht ausreichend, deshalb ist der B. neben der Landwirtschaft auf einen
Zuverdienst angewiesen. |
Colon |
auch Kolon; colonus = Landbebauer von latein. colere "pflegen", "bebauen" zu colere auch::
cultus = gepflegt, bebaut, Kult(us), Kultur cultura Ackerbau, colonia = Kolonie.
Der Colon ist meist ein vom Grundherrn abhängiger, eigenhöriger Bauer. Er kann aber auch
frei sein, muss aber in einer Freienhode eingeschrieben sein, solche sind z. B. Petrifreie,
Clemensfreie (Abtei Iburg), Ravensbergfreie (auch Glandorfer Freie), Paulusfreie (zu Münster
im Kirchspiel Damme), usw.
Colon bezeichnet den Ackerer-Aspekt des Bauern unabhängig von seinem sozialen Rang und
seinem Besitzrecht, ist deshalb als allgemeine Bezeichnung verwendbar, war zeitweilig im
17. und 18. Jahrh. Modewort für Landbebauer aller Art. Das Besitzrecht des Colon wird z. B.
durch Pächter, sein sozialer Rang eindeutig durch Halfspenner oder Kötter, doppeldeutig
durch Meier oder Hövener/Hoveman (Frei-heitsstatus, Besitzrecht und Rang) bezeichnet. |
Deut |
Währungseinheit: Deut; kleinste Einheit wie Pfennig oder Cent. |
Dienste |
s. Hand- und Spanndienste; der Dienstnehmer ist üblicherweise zur Unterkunft und Verpflegung
und evtl. zu einem kleinen Entgelt verpflichtet. |
Drost |
lat. dapifer, Amtmann; bezeichnet seit dem Spätmittelalter einen Beamten, der für einen
definierten Verwaltungsbezirk in militärischer, rechtssprechender und polizeilicher Beziehung
die Stelle des Landesherrn vertrat. Die Funktion ist heute in etwa mit dem Landrat
vergleichbar. |
echtes Kind |
eheliches Kind |
Eheberedung |
Gespräch über die zu protokollierenden Bedingungen der übernahme einer Stätte bzw. die
Grundlage der Auffahrt. Der Inhalt betraf die Leibzucht, die Abfindung der anderen Kinder,
Verpflichtungen gegen den Gutsherrn, etc. |
eigen, eigen(be)hörig |
dem Grundherrn leibeigen, hörig, abgabepflichtig; Eigenhörige/Eigenbehörige sind keine
unterdrückte und rechtlose Unterschicht, sondern zugehörig zur besitzenden Schicht. |
Eigenhörigkeit Eigenbehörigkeit |
persönliche Abhängigkeit, seit der Herrschaft der Franken im Frühmittelalter freiwillige
Aufgabe der Freiheit aus wirtschaftlicher Not oder um Kriegsdienst zu entgehen. Merkmale
der Eigenhörigkeit: Grundherr stellt Land zur Bewirtschaftung zur Verfügung; Eigenhöriger
leistet unveränderbar festgesetzte Abgaben und Dienste; E. war oftmals wirtschaftlich
attraktiv. |
Epiphanias |
6. Januar, Tag der Erscheinung des Herrn |
Einfahrt |
siehe Auffahrt |
Erbe |
der Erbe der Stätte bzw. Hofstätte. Das Osnabrücker Erbrecht war ein Jüngstenrecht für den
letzten Nachkommen aus erster Ehe. (Steuerersparnis!) Da bei jeder übernahme der Hofstätte
die Auffahrt zu leisten war, sollte die Zeitspanne bis zu Zahlung der nächsten Auffahrt
möglichst lang sein. Deshalb war es vorteilhaft, nicht dem ältesten Sohn sondern dem jüngsten
den Hof zu übertragen. |
Erbhöfe |
erste Hofgründungen durch Urbarmachung der Wälder und Umwandlung in Ackerflächen im frühen
Mittelalter. |
Erbkötter |
bäuerliche Neugründungen etwa ab Mitte des 13. Jahrhunderts. Erbkotten sind neue Bauernstellen,
entstanden durch Abspaltung von älteren Höfen (Voll- / Halberbenstätten) durch die Erben,
errichtet auf Erbenland und zunächst noch mit den Stammhöfen verbunden. |
Erbtag |
Tag der Nachlassauseinandersetzung bei Tod eines Eigenhörigen zur Feststellung der Höhe des
Sterbfalls. Lebendiger Erbtag: Absetzung eines Stätteninhabers auf Leibzucht bei schwerem
Fehlverhalten, meist überschuldung. |
Esch |
gemeinschaftlich bewirtschaftete Ackerflächen auf höher gelegenen, überschwemmungsfreien
Landstücken mit typischen Flurformen von schmalen, leicht geschwungenen Langstreifenparzellen
in Gemengelage. |
Fiscal |
ein Fiscal vertrat die steuerlichen Interessen des Landesherrn, nicht nur bezüglich des
Hereinkommens der Abgaben, sondern auch in all den Fällen, wo ein Vorgang sich zum Nachteil
der Einkünfte des Landesherrn auswirken konnte, also auch eine Art Ankläger bei Nichterfüllung
von Pflichten, vor allem bei der Nichtzahlung von Steuern (bzw. des Schatzes). |
frei |
nicht leibeigen, überwiegend besitzlos bezüglich Land, Zugehörigkeit der Freien zu den
unterbäuerischen Schichten. |
Freibrief |
Dokument, das den Freikauf einer vorher leibeigenen Person bestätigte. Urkunde über die
Entlassung aus der Eigenhörigkeit. |
Freiheit |
kann einen Hof (Sachgut) betreffen oder eine Person; Freiheit = ohne Besitz = biesterfrei;
ein Unfreier kann sich freikaufen, verzichtet damit aber auf alle Ansprüche an den Gutsherrn. |
Freikauf |
Gegen Zahlung einer Gebühr, die sich nach dem Zustand und Stand des Hofes richtete, konnten
sich Leibeigene freikaufen. Dies war z. B. nötig, wenn jemand als Colon/a auf den Hof eines
anderen Grundherrn wechselte oder in die Stadt ziehen wollte. |
Freilassung |
ein abzugswilliger Eigenhöriger erwirkte gegen Gebühr Entlassung aus der Eigenhörigkeit und
erhielt den Freibrief z. B. zum Erlernen eines Handwerks oder beim Eintritt in den geistigen
Stand (Priester, Mönch); oder auch Wechsel in eine andere Grundherrschaft, z. B. bei Heirat.
Bei Freilassung wegen Eintritt in den geistlichen Stand hieß es oft "um Gottes Willen" =
gratis, aber manchmal auch mit dem Zusatz "so lange er/sie dabei bleibt". |
Fuhren |
auch Rundefuhren, Dienste des Eigenhörigen mit seinem Gespann für die öffentlichkeit oder
den Grundherrn. |
Gefälle |
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundherrn; zu unterscheiden in "gewisse Gefälle"
oder "ungewisse Gefälle". Erstere sind die regelmäßigen und immer gleichen Abgaben, die
zweiten sind jeweils festzulegende Abgaben wie Sterbfall, Auffahrt, Consense zur
Schuldenaufnahme, usw. |
genannt |
in Westfalen waren immer die Namen der Hofstätten ausschlaggebend. Wenn z. B. ein Mann mit d
em Namen Schulte Colon auf dem Hof Meyer wurde, hieß er in Zukunft nur noch Meyer oder
Schulte genannt Meyer; seine Kinder hießen Meyer. Wie er in den Besitz des Hofes gekommen
war (Heirat, Kauf, Erbschaft, Geschenk) war ganz unbedeutend. Diese Regelung wurde erst
1874 mit der Einführung des öffentlichen Standesamtswesens beendet. Danach war die
übernahme des Hofnamens anstelle des Geburtsnamens nur auf Antrag bei der zuständigen
Behörde für Namensänderungen möglich. |
Gertrudis |
dies Sancti Gertudis = Tag der heiligen Gertrud (626-653), äbtissin des von ihrer Mutter
gegründeten Klosters in Nivelles, Belgien; Patronin der Gärtner/innen, Namenstag am 17. März,
dem Tag im Frühling mit Beginn der Garten- und Feldarbeiten: "St. Gertrud schließt den
Garten auf." Der 17. März war zuvor der germanischen Göttin Freya, der Göttin der
Fruchtbarkeit und des Frühlings gewidmet gewesen. |
Gewinngeld |
= Auffahrt, Abgabe anlässlich der Gewinnung (des Besitzes) einer Hofstätte |
Gograf |
Der Gograf (Gaugraf) war der Richter im Gogerichtsbezirk. |
Goldgulden |
Währungseinheit |
Halberbe |
Inhaber einer mittleren Hofstätte, kleiner als Vollerbe, jedoch größer als Kötter; siehe
auch Vollerbe; Hofstätte, hervorgegangen durch Teilung und/oder Ausweitung der Ackerflächen,
nach weiterer Waldrodung in den Marken etwa 900 bis 1050 n. Chr. Die Halberbenstätten sind
jünger als die Vollerben oder Ganzerbenstätten. Im Spätmittelalter (Mitte des 13. Jahrhunderts
bis Ende des 15. Jahrhunderts, 1250 bis 1400) sind die Teilungen weitgehend abgeschlossen. |
Halfspenner |
= Halberbe |
Handelsgeld |
s. Weinkauf |
Hand- und Spanndienste |
Verpflichtung zu körperlicher Arbeit gegenüber dem Herrscher, historisch zusammengefasst als
Frondienste; z. B. bei gemeinschaftlicher Errichtung von Bauwerken, Anlage von Straßen und
Wegen, Wassergräben und Landwehren, Rodungen, etc.
Handdienste: der Dienstpflichtige hatte mit seiner Hand (und Werkzeug) Arbeiten zu verrichten.
Spanndienste (vom Anspannen der Zugtiere): Der Dienstpflichtige hatte Zugvieh und (Zug-)
Geschirr zu stellen. Der Spanndienstpflichtige brauchte nicht länger mit dem Gespanne zu
dienen, als dass er mit Sonnenaufgang vom Hause abfuhr und mit Sonnenuntergang wieder zu
Hause war, was an langen Sommertagen von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, in den
Wintermonaten von 8 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags zu verstehen war. |
Haus |
zu einer Hofstätte gehörte zunächst überwiegend nur ein "Haus", in dem Mensch und Vieh
gemeinsam unter einem Dach (Eindachhaus) lebten, bis in das 18. Jahrhundert hinein, oft
sogar in einem einzigen Raum. Später meist nicht nur ein Gebäude, sondern eine Stätte, auf
der etwa Schweine in eigenen Ställen untergebracht waren, sowie Scheunen für Holz und
bisweilen auch Webkammern. Außerdem lag üblicherweise wegen der Feuergefahr das Backhaus
vom Haupthaus getrennt. |
Haus Marck, Haus Venne, Haus Harkotten... |
Adelshäuser; die Besitzer dieser Adelshäuser waren häufig die Grundherren der leibeigenen
Bauern. Die Gutsherren bzw. Adeligen waren gegenüber dem Landesherren dienstverpflichtet. |
Heuerhaus |
gehörte dem Besitzer eines Bauernhofes, es lag überwiegend in einiger Entfernung vom
Hofgelände und wurde gegen Arbeit und Geld von Tagelöhnern gemietet (geheuert). |
Heuerling, Heuermann |
Heuerlinge besaßen kein eigenes Land. Im Osnabrücker Raum gegen Ende des 16. Jahrhunderts,
Anfang des 17. Jahrhunderts als soziale Schicht gebildet aus Bauernkindern, die weder erben,
noch einheiraten, noch einen Kotten gründen konnten. Sie ließen sich in den Nebengebäuden
der Höfe (Leibzucht, Backhäuser, Scheunen) nieder. Für ihre Unterkunft und einen zugehörigen
Garten entrichteten sie an den verpachtenden Bauern eine geringe Heuer in Geld bzw.
leisteten eine Arbeit. Zur Beschaffung des Lebensunterhalts betätigten sie sich als
selbständige Handwerker (Leinweber, Tuchmacher, Holzschuhmacher, Korbmacher, etc.),
als Wanderarbeiter in den Niederlanden (Hollandgänger), als Tagelöhner oder
Gelegenheitsarbeiter. Sie vermarkteten ihre Produkte auf eigene Rechnung. |
Hode, Freienhode |
hängt mit dem heutigen Wort Hut, hüten, in Schutz nehmen zusammen: Gemeint ist die Gruppe
der Personen, die im Schutz des hl. Petrus, des hl. Johannes, des hl. Clemens usw. stehen.
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Schilling = Freienschilling und stehen dafür mit ihrem
Besitz unter dem Schutz des Hodeherrn - bei Petrifreien der Bischof von Osnabrück oder
das Domkapitel, bei Johannisfreien das Kapitel von St Johann, bei Clemensfreien der Abt
von Iburg, bei Ravensbergfreien der Graf von Ravensberg, der aber auch die Hode für die
Glandorfer Freien oder die Wetterfreien darstellt. Das wirkt sich z. B. bei gerichtlichen
Prozessen aus, die üblicherweise von der Hode für die Mitglieder geführt werden. Hode ist
ein Schutzbündnis vor allem im Blick auf das jeweilige Eigentum. So ist auch ein Ritter in
seinen Standesrechten an die Ritterschaft gebunden, der Canonicus an sein jeweiliges Kapitel
usw. |
Hüsselte |
Einwohner, meist ältere Einzelperson; arme Menschen, die sich selbst nur unzulänglich
durchbringen können. |
Imissio |
eine gewaltsame übernahme von Besitz, der als Pfand eingesetzt ist. Dem entspricht die
Pfändung, d. h. die gewaltsame Wegnahme von Sachwerten, auch Tieren, bis der Eigentümer
bezahlt hat. Damit das möglich blieb, durften Pfändern nicht weit weg verbracht werden und
schon gar nicht gleich verkauft werden. Aber es kam oft zur Pfandweigerung, was auf dem
Gogericht verhandelt und bestraft wurde, auch zu gewaltsamer Pfandrücknahme. Als ein
Gerichtsfall aus diesem Bereich wäre noch der Arrest zu nennen, d. h. die behördliche
Festlegung, dass ein Eigentümer über das Eigentum nicht mehr verfügen durfte. Damit
niemand darauf noch Geld verleihen sollte, wurde der Arrest öffentlich gemacht. Aber die
Schuldner konnten auch keine Zwangseintreibungen vornehmen lassen, als ein Schutz für
den Arrestanten. |
Interimscolon |
vom Grundherrn vertraglich akzeptierter folgender Ehemann nach dem Tod des vorherigen (ersten)
Ehemanns. Die Dauer des Interimskolonats wurde begrenzt z. B. auf 20 Jahre bzw. bis der
rechtmäßige Erbe (jüngster Sohn) aus erster Ehe die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen
konnte. |
Jacobi |
dies Sancti Jacobi = Tag des heiligen Jakob, Namenstag am 25. Juli (oder 3. Mai ?) |
Kirchenbuch |
ist das vom jeweiligen Pfarrer der Kirchengemeinde geführte Buch, in das Taufen,
Eheschließungen und Beerdigungen (Todesfälle) eingetragen wurden. Kirchenbücher in den
katholischen Gemeinden sind meist geführt von ca. 1650 bis ca. 1875. Allgemein gehen die
Kirchenbücher als Personenstandsregister auf das Konzil von Trient (heute: Trento,
Trentino-Alto Adige, Oberitalien) im Jahr 1563 zurück, bei dem die Einführung von Tauf- und
Ehebüchern beschlossen wurden. Im Jahr 1614 kamen noch die Sterbe- bzw. Beerdigungsbücher
hinzu. Allerdings begann die tatsächliche Führung der Kirchenbücher in den einzelnen
Kirchengemeinden zum Teil wesentlich später. Weit überwiegend beginnen die katholischen
Kirchenbücher im Fürstbistum bzw. in der Diözese Osnabrück erst nach dem Dreißigjährigen
Krieg (1618-1648), der in weiten Teilen Mitteleuropas schwere Spuren der Verwüstung
hinterlassen hatte. Aus der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg sind in den katholischen
Kirchengemein-den der Region nur noch vereinzelt ältere Kirchenbücher zu finden, z. B. das
älteste Kirchenbuch in der Diözese Osnabrück aus Groß Hesepe bei Bramsche ab dem Jahr 1612.
Kirchenbücher werden auch heute noch geführt. Sie hatten aber mangels anderer entsprechender
Urkunden bis zur Einführung der Standesämter "öffentlichen Glauben". |
Kirchspiel |
Pfarrbezirk, besteht z. B. aus mehreren Bauerschaften, Einzugsgebiet der Kirchen-gemeinde |
Kolon |
siehe Colon = Bauer |
Kolonat |
einem Grundherrn, Gut oder Kloster eigenhörige Hofstätte |
Kossath |
Erbpächter, Kötter |
Kotten |
siehe Heuerhaus |
Kötter |
auch Köter, Köther, Kötner, Kätner oder Kotsassen, vor allem in Preußen und Mecklenburg auch
Kossaten, Kossater oder Kossäten waren Dorfbewohner, die einen Kotten oder eine Kate
bewohnten und bewirtschafteten. Kotten waren häufig bewohnt von Söhnen oder Töchtern von
Höfen ohne Erbrechte. Kötter können in Deutschland ab dem 14. Jahrhundert belegt werden. Di3
Häuser der Kötter waren meist von alten Höfen abgeteilt. Da der Ertrag häufig nicht für
den Lebensunterhalt ausreichte, verrichteten sie meist zusätzlich handwerkliche Arbeiten
oder arbeiteten im Tagesdienst auf Bauern- oder Herrenhöfen. Sie besaßen wenig Land und
Vieh. Ein Kötter musste als Gegenleistung für die überlassung eines Hauses und eines
Grundstücks für die eigene Bewirtschaftung an den Grundherrn Mietzinsen oder Naturalien
oder Hand-dienste z. B. bei der Ernte leisten. |
Kürzettel |
auch: Mutzettel; Angebotsschreiben zum Wechsel eines Eigenhörigen. Von drei zum Tausch
angebotenen Personen konnte eine gewählt werden. |
Legge, Lege |
Vorlege- und Kontrolleinrichtung zur Qualitätsprüfung der Produktion von Leinen/Linnen/Linen
= aus Lein-/Flachsfasern gewebtes Tuch. Die Legge war eine öffentliche Einrichtung, in der
das (Leinen--#41; Gewebe geprüft und mit einem Beschauzeichen (Stempel) versehen wurde. Die
Prüfstelle diente zur überwachung des in Heimarbeit hergestellten Leinens. So erreichte man
eine Standardisierung der Ware und erhöhte die Absatzchancen. Auf der Legge wurden unter
Aufsicht eines Leinwandmessers die geprüften Tuche versteigert. In Osnabrück wurde eine
Legge seit ca. 1400 betrieben. Seit dem Mittelalter in der Stadt Osnabrück für das ganze
Stift nur eine Legge, die ein Monopol der Stadt war; seit Justus Möser (1720-1794) auch
auf dem Lande wie vorher schon im Ravensbergischen und Tecklenburgischen. |
Leggemeister |
Vorsteher der Legge, unterstützt von Leggegehilfen. |
leibeigen |
Nur eine dem jeweiligen Grundherrn "eigene" Person konnte Colon oder Colona auf einem Hof
sein. Kinder einer leibeigenen Mutter waren immer leibeigen, auch wenn der Vater frei war.
Ausnahme: Bei Zwillingsgeburten war eines der Kinder von Geburt an frei. |
Leibzucht |
auch Liftucht, ist in erster Bedeutung eine vertragliche Regelung über die Versorgung der
Alten und bedeutet für diese die Freiheit von Verpflichtungen der Stätte, geregelt im
Leibzuchtsvertrag; kann aber auch ein Haus oder eine Wohnung bzw. Wohnraum sein für den
ehemaligen Colon und seine Frau, nachdem der Hof an den Nachfolger abgegeben worden war. Die
Leibzucht war an Tagelöhner vermietet, wenn sie nicht von dem Alt-Colon genutzt wurde. |
Leibzüchter |
Form der Altersversorgung bei Abtretung eines Eigenhörigen von der Bewirtschaftung seiner
Hofstätte. Altenteiler/Leibzüchter hatten das Recht die Leibzucht zu bewohnen (soweit diese
vorhanden war) und bestimmte Ackerstücke zu bewirtschaften. Aus dem Hof erhielten sie Geld,
Kleidung und Lebensmittel. Die genauen Konditionen für die Leibzucht wurden schon bei der
Heirat in der Eheberedung bzw. im Thedingsbrief festgelegt. |
Mahljahre |
maljare: (gesetzliche) Jahre, die dem zweiten Ehemann einer Witwe mit Kindern aus erster Ehe
auf der Stätte des ersten Mannes bis zum Erbantritt eines der genannten Kinder gewährt
werden, gewöhnlich bis zur Großjährigkeit des Anerben bzw. der Anerbin, dem 24. Lebensjahr.
Die maljare werden bei der Eheschließung festgelegt. Nach ihrem Ablauf zog der Mann mit der
Frau und Kindern aus der zweiten Ehe auf die Liftucht (Leibzucht). |
Malschwein |
jährliche Anerkennungsgebühr der Eigenhörigen in Form eines Schweins, auch in Geld ablösbar. |
Mariä Lichtmess |
2. Februar, Tag zur Erinnerung an die Einführung Jesu in den Tempel durch Maria, (auch
Darstellung des Herrn). Seit dem Mittelalter häufig gewählter Termin für die Hausschlachtung,
ebenso wie an St. Martini am 11. November. Schlachtung anlässlich von üblichem Personalwechsel
im Frühjahr und im Herbst. Beginn des Bauernjahres, an dem die Arbeit wieder aufgenommen
wurde. An diesem Tag endete bzw. begann das Dienstbotenjahr. |
MARK |
Rechnungseinheit, keine Münze, 1 MARK = 12 Schillinge; bis Anfang des 15. Jahrhunderts in
Gebrauch, ab 1530 Taler wurden Reichstaler, Schillinge, Gutegroschen und Mariengroschen
geprägt. |
Mark |
Als landwirtschaftlicher Begriff bezeichnet die "Gemeine Mark" Gemeinschafts- oder
Genossenschaftsbesitz abseits der parzellierten (in Fluren aufgeteilten) landwirtschaftlichen
Nutzfläche. Zu unterscheiden sind die Bergmark bzw. Holzmark oder Waldmark für die Gewinnung
von Bau- und Brennholz und die Feldmark zur Weide des Viehs durch Hirten, sowie zur
Düngergewinnung durch Plaggenmahd (auch als Streu in den Viehställen). |
Markkötter |
bäuerliche Neugründungen durch Einrichtung neuer selbständiger Hofstätten ab etwa 1450 bis
etwa 1600, vereinzelt bis 1650. |
Martini |
dies Sancti Martini = Tag des Heiligen Martin, Namenstag des St. Martin am 10. November; nach
der Erntezeit, häufig gewählter Termin für die Lieferung der pflichtgemäßen Abgaben von
Naturalien oder des Pachtgeldes an den Grundherrn |
Maasse |
gewöhnlich hier Malter - Scheffel - Ruten als Flächen- oder Haufenmaß |
Michaelis |
Namenstag des Erzengels Michael am 29. September; Ende und Anfang des Wirtschaftsjahres,
Löhnung von Knechten und Mägden, Stellungswechsel. Datum, um das herum die Jahrmärkte
stattfanden, auf denen man sich mit Winterkleidung und anderen Gütern versorgte. |
Morgen |
Der Morgen (Mg) ist ein altes Flächenmaß. Ursprünglich war es die Fläche, die mit einem
einscharigen Pferde- oder Ochsenpflug an einem Vormittag bzw. dem "Morgen" bis 12:00 Uhr
mittags pflügbar ist. Flächengröße ca. 2.500 m², jedoch nach Region sehr unterschiedlich. |
Nadelgeld |
Gebühr für die Ausfertigung eines Dokuments oder Protokolls. |
Neubauer |
in der geschichtlichen Entwicklung jüngste Hofstätte. Neubauer ist auf jeden Fall persönlich
frei. Einrichtung im 18. und 19. Jahrhundert, meist auf marginalen Standorten bzw.
ertragsarmen Böden und damit geringen wirtschaftlichen Erfolgen; oft Aufgabe wegen
Erfolglosigkeit als Bauer, deshalb primäre Nutzung als Wohnstätte und überwiegende Tätigkeit
als Handwerker. auch: Der Erbauer eines Hauses auf einem bis dahin freien Grundstück. |
neues Haus |
im Allgemeinen das zuletzt erbaute Heuerhaus eines Hofes, nicht das Bauernhaus. |
persönlich frei |
im Osnabrückschen ein Unterschied zwischen den Voluntärfreien, die die Hode frei wechseln
konnten, und den Necessärfreien, die das nicht konnten. |
Petri-Freie |
auch: St. Petri-Freie; Petri-Freie zahlten in die Petri-Hode des Doms zu Osnabrück, dessen
Kirchenpatron Sankt Peter war, jährlich einen festliegenden Freien-Schilling als gewisses
Gefälle ein. Als Petri-Freie waren sie wie alle Freien nicht zu ungewissen Gefällen
heranziehbar. |
Pistole |
Währungseinheit 5 Reichsthaler = 1 Pistole |
Rauchhuhn |
jährliche Anerkennungsgebühr der Eigenhörigen an den Grundherrn für die Herdstelle (mit
Rauchfang/Schornstein) in Form eines Huhnes; auch in Geld ablösbar. |
Rauchschatz |
auch Rauchgeld oder Rauchfanggeld: pauschale Abgabe bzw. Steuer pro Herd bzw. Feuerstätte bzw.
Haushalt. |
Rentamt |
Rentamt ist der Begriff, der seit dem späten Mittelalter für die Behörde der landesherrlichen
oder kirchlichen Finanzverwaltung (hauptsächlich Einkünfte aus Domänen oder eigenhörigen
Höfen) unter der Führung eines Rentmeisters steht. Später bezeichnete "Rentamt" eine
Institution zur Verwaltung der grundherrschaftlichen Einnahmen. |
Rentmeister |
lat. quaestor, (Finanz-))Verwalter bzw. Buchhalter einer Institution, z. B. eines Gutshofes
oder eines Klosters. |
Rundefuhren |
Transporte mit dem Pferdewagen im Rahmen der Spanndienste. |
Rute |
Feldflächenmaß, regional sehr unterschiedlich, z. B.: 1 Ar = 1.000 m² = 7,0499 preußische Ruten |
Scheffel |
Hohlmaß: 1 Scheffel = 54,96 l |
Scheffelsaat |
Fläche für ca. 1 Scheffel (Getreide-)Saatgut, ca. 1.250 m² |
Schilling |
Münze: 1 Schilling = 12 Pfennige |
Sterbfall |
Abgabe nach dem Tod des Colons oder seiner Ehefrau an den Grundherrn. Dabei fiel nach
grundherrlichem Recht die Hälfte des mobilen Besitzes an den Grundherrn. Ursprünglich wurde
die Abgabe in Naturalien geleistet (z. B. eine Kuh, die sogenannte Sterbkuh), später wurde
ein Inventar des Hofes angelegt und dann die Hälfte des Wertes als Höhe des Sterbfalls in
Geld angegeben. Die Höhe des Sterbfalls wurde auf dem Erbtag bestimmt bzw. verhandelt. |
Thedingsbrief |
Heirats- bzw. Ehevertrag. |
Vering |
Münze, 1 Vering = ½ Pfennig. |
Vogt |
lat. praefectus, regierte und richtete als Vertreter eines Feudalherrschers in der Vogtei im
Namen des Landesherrn. Er hat den Vorsitz im Landgericht und musste die Landesverteidigung
organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot seiner Vogtei. |
Vollerbe |
auch Ganzerbe: Altbauern als erste Siedler und Entwickler der Ackerflächen aus Waldflächen,
um 400 bis 800 n. Chr. Im Osnabrücker Raum wurde nach der Erbqualität unterschieden zwischen
Vollerbe, Halberbe, Erbkötter und Markkötter. Nach der Einteilung der Klassen von Bauernhöfen
richtete sich auch Umfang und Berechtigung von Nutzungen in der Mark. |
Wechsel, Wechselung |
Austausch von Eigenhörigen zwischen Grundherrn, da diese wertvoller Besitz des Grundherrn
sind. Festlegung der Fakten bzgl. der eingetauschten Personen in Wechselbüchern (evtl.
genealogische Quelle). Wechsel aus einer Gutsherrschaft in eine andere. ältere Form des
übergangs von Ehepartnern. Dazu wurde einem Gutsherrn ein Angebot mit drei Namen von dem
Gutsherrn gemacht, unter dessen Hoheit einer durch seine Heirat gelangte, später erwartete
man, dass ein solcher Kandidat den Freibrief von seinem ursprünglichen Gutsherrn erwarb und
diesen seinem neuen Gutsherrn einlieferte und sich damit unter dessen Hoheit begab. |
Wehrfester, Wervester |
Colon, die Bezeichnung beruht auf der Verpflichtung, dass der Colon im Kriegsfall mit
persönlicher Bewaffnung zur Verteidigung der Grafschaft bereitstehen musste. Inhaber einer
Stätte, der auch die Pflichten als Schütze wahrzunehmen hat. |
Weinkauf, Winkauf |
Gebühr für Papier und den Schreiber, die bei der "Winnung" / "Gewinnung", also Anfertigung
eines Vertrages anfiel und von demjenigen in bar gezahlt wurde, der den Antrag (Begehr) auf
ein Protokoll oder eine Urkunde stellte. |
Zivilregister |
In der französischen Zeit gesetzlich vorgeschrieben. Zwischen 1810 und 1814 eingeführte
öffentliche Bücher über Geburten, Eheschließungen und Todesfälle (gedacht als Ersatz für die
Kirchenbücher). Die Kirchenbücher wurden parallel in den Kirchengemeinden weiter geführt. Die
Zivilregister sollten von den Maires (Bürgermeister) geführt werden. Im Osnabrückschen waren
in den meisten Fällen die Geistlichen auf Bitten der Maires (Bürgermeister) auch die
Schreiber der Zivilregister. |
Zwangsdienst |
Gesindezwangsdienst: meist halbjährige Verpflichtung für auf der eigenhörigen Hofstätte
geborene, erwachsene Söhne und Töchter zur Leistung von überwiegend unentgeltlichen
Dienstbarkeiten gegenüber dem Gutherrn, oder abzugelten als Geldabgaben. Der Zwangsdienst war
zwar verbindlich, aber nicht völlig unentgeltlich, weil Kost und Wohnung gestellt werden
mussten, bisweilen auch ein kleines Entgelt als Anerkennung gewährt wurde. |
Lateinische Begriffe in Kirchenbüchern | |
abbas absumpsit |
Abt hinweggerafft, starb |
A. C. |
Augustana Confessio = evangelisch-lutherisch, calvinistisch; in den "Augsburgischen
Bekenntnisverwandten" wurden im weitesten Sinne neben den Lutheranern auch die Calvinisten
zusammengefasst in Abgrenzung zu den Katholiken. Zunächst umfasst die Bezeichnung A.C. nur
Lutheraner, die Reformierten gehörten nicht dazu. Aber im Osnabrückschen wurde A.C. oft auch
gelesen als A-Catholici = Nicht-Katholiken und in diesem Sinn auch für Reformierte verwandt. |
acatholicus, acatholica
ab impedimento dispen-sati
acutuarius
AD Anno Domini
adjutrix
adulescens
aetas / aetatis
affinitatis
agrarius
agricolus, agricola
alias
amens
amita
ancilla
anno
aula
aulae marschallus
avius / avia
avunculus
bapt. = baptizatus
baptizavi
bene provisus, provisa
coelebs
cognatus
coloni filius, coloni filia
colonus/colona
condictus, codicta
conductor
conjuges
consanguinitas
contraxit matrimonium
copulation
copulati
copolavi
consul
conversus, conversa
custos
defunctus /defuncta
dictus, dicta
dies naturalis
dispensatio
dispensation episcopalis
dominus
domina
ecclesia parochalis
emphyteusis
eodem die
episcopus
eviction
ex
exitus
expositus / exposita
famulus / famula
filius / filia
folium
gemelli (geminus, gemina)
gentilitatis
heri, heredie
hora
hora matutina
hora meridiana
hora vespertina
humatus, humata
incola
illegitimus
indemnisation
in facie ecclesiae
infans
infantulus
in partu
in puerperio
inquilinus, inquilina
iuncti sunt
laudemium
legitimus / legitima
levator
Liber Baptizatorum
Liber Coniugatorum
Liber Mortuorum
Liber Sepultorum
litterae dimissiorialis
ludimaster
magister aulae
mane
maritus
majorenn
manu propria
mater
matrimonio legitime co-niuncti
matrimonium inierunt
media nocte
mendicantes
mendicus, mendica
miles
minorenn
mortuarium
mortuus / mortua
natus
natus extra matrimonio
nobilissima domina
noctu
nomina mortuorum
nomina baptizatorum
Nomina Matri(moni)o Junctorum
nupti
obiit
omnibus sacramentis munitus
obstetrix
opilio
pacta dotalia
parentes
pastor / parochus loci
pater
pater ignotus
patrinus / patrina
patrina levans
patruus
pauper
periculo mortis
permissio
ponitfex
posthumus
pp - permissis praemittendis
praedicans aulae
prefectus
praematura
proclamatio
promissa
provisor
provisor pauperum
provisor puerorum
pueri / puella
puerpera
puerperio
pupillus
ppr. = pauper
quaestor
RD - Reverendissimus Dominus
renatus
RIP - requiescat in pace
rite
satrapa
senectus
senex
senior /seniora
servus
sepulcrum
sepultus /sepulta
similiter
sine praevia proclamatione
sive, seu
solutus /soluta
sponsus / sponsa
spurius
subitanea morte
subsusmer
susceptor
tempore matutino
testes
tribus proclamatus
uxor
vagabundus
vagus /vaga
V. = virgo
vel
vidua
viduus / vidua
virgo honesta
vulgo
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nicht katholisch (männlich / weiblich)
vom Ehehindernis dispensiert (ausgenommen, befreit)
Schreiber
im Jahr des Herrn
Hebamme
heranwachsend
Alter / im Alter von
Verwandtschaft durch Heirat, Schwägerschaft
Landwirt, Bauer
Landwirt/Landfrau, Bauer/Bäuerin
auch genannt
von Sinnen
Tante von väterlicher Seite, Schwester des Vaters
Magd
im Jahre
Hof (des Fürstbischofs)
Hofmarschall
Großvater / Großmutter
Onkel von mütterlicher Seite, Bruder der Mutter
getauft
ich habe getauft
gut versehen (mit den Krankensakramenten)
allein lebend, ehelos
blutsverwandt
Sohn bzw. Tochter des Colons
Bauer/Bäuerin, Colon: Landbebauer, von colere "pflegen", "bebauen"
genannt, vor Nebennamen (2. Name oft durch Heirat)
Mieter, Pächter, Heuermann
Eheleute
Blutsverwandtschaft
er / sie schloss die Ehe
Trauung, Hochzeit
verheiratet
ich habe getraut
Ratsherr, Bürgermeister
er / sie ist konvertiert
Küster
verstorben, der/die Verstorbene
genannt, auch genannt
Geburtstag
Dispens von einem Hindernis
bischöfliche Dispens
D(ominus) = Herr, Person in gehobener Stellung
Domina = äbtissin oder Priorin von Frauen-Abteien
Pfarrkirche
nach Meierrecht
am selben Tag
Bischof
Gerichtliche Geltendmachung eines Eigentumsanspruches
aus
Tod
Findlingskind
Knecht, Diener, Schüler / Dienerin, Magd, Schülerin
Sohn / Tochter
Blatt
Zwillinge (männlich / weiblich)
Verwandtschaft
gestern
Stunde
morgens, in der Morgenstunde
mittags
abends
begraben
Einwohner, Bewohner
unehelich, nicht ehelich
Schadlosstellung
vor der ganzen Gemeinde
Kind
Kleinkind
in der Geburt, während der Geburt
bei der Entbindung
Mieter, Heuermann / Mieterin, Heuerfrau
verbunden worden sein
Gewinngeld
ehelich
Pate / Patin
Taufbuch
Trauungsbuch
Totenbuch
Begräbnisbuch
überweisungspapiere, Freibrief
Lehrer
Mgr. Aulae = Hofmeister
am frühen Morgen
verheiratet
volljährig
eigenhändig
Mutter
rechtsmäßig ehelich verbunden
es haben die Ehe geschlossen
um Mitternacht
Bettler, auch Mitglieder von Bettelorden
Bettler / Bettlerin
Soldat
minderjährig
Sterb(e)fall
Verstorbener /Verstorbene
geboren, Geburtsname
unehelich geboren
Abk.: Nobissa Dna. = Edelfrau, Adlige
in der Nacht
Namen der Verstorbenen
Namen der Getauften
Namen der durch Heirat verbundenen
Verheiratete
er / sie / es starb
mit allen Sakramenten versehen
Hebamme
Schäfer, Hirt; auch: pastor ovium
Eheverträge
Eltern
Schäfer / Ortspfarrer, Pastor des Ortes
Vater
Vater unbekannt
Pate / Patin
Patin, die das Kind zur Taufe hält, 1. Patin
Onkel von väterlicher Seite
arm
Todesgefahr
Erlaubnis
Bischof
nach dem Tod des Vater geboren
nach Erfüllung der Voraussetzungen
Hofprediger (in Iburg: der evangelische Geistliche)
Vogt
Frühgeburt
Aufgebot
versprochen, verlobt
allgemein ein Verwalter, Stellvertreter oder Verweser, auch Aufseher, besonders ein Verwalter in geistlichen Einrichtungen
Verwalter der Armenkasse
Vormund
Knabe, Junge / Mädchen
Wöchnerin
(im) Kindbett (verstorben)
Waisenkind
arm
Rentmeister
der Hochwürdigste Herr
getauft, wiedergeboren
er/sie möge in Frieden ruhen
rechtsgültig
Drost
im Greisenalter
Greis
der / die ältere
Diener, Knecht
Grab
beerdigt, begraben
ähnlich
ohne vorheriges Aufgebot
oder
abgeschlossen, ledig
Bräutigam / Braut
uneheliches Kind
plötzlich verstorben
ertrunken
Pate, Patin
am Morgen
Zeugen
dreimal aufgeboten
Ehefrau
Landstreicher
nicht sesshaft
Jungfrau
oder
Witwe
Witwer /Witwe
ehrbare Jungfrau
im Volksmund, genannt
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Krankheiten, Todesursachen | |
Auszehrung |
allgemeine Bezeichnung für Todesursache wie Verhungern, Altersschwäche oder stark schwächende
Krankheiten wie Tuberkulose, Krebs, etc. |
Brustfieber
Brustkrankheit
Engbrüstigkeit
Halsbräune |
Lungenentzündung
Erkrankung der Lunge oder des Herzens
Herzkrankheit
Diphterie, Infektionskrankheit, die durch eine Infektion der oberen Atemwege mit dem
Grampositiven Corynebacterium diphteriae hervorgerufen wird. Gefürchtet ist das von diesen
Erregern abgesonderte Exotoxin Diphterietoxin, welches zu lebensbedrohlichen Komplikationen
und Spätfolgen führen kann. |
Herzschlag
Meningitis
Nervenfieber
Schlaganfall |
Herzinfarkt, Störung der Durchblutung des Herzens
Hirnhautentzündung
siehe Typhus
Gehirnschlag, Hirninfarkt, Hirnblutung: Störung der Durchblutung des Gehirns durch Verstopfung der Arterien,
plötzlicher Mangel der Nervenzellen im Gehirn an Sauerstoff und anderen Substraten |
Schlagfluß
Schwindsucht
Tuberkulose |
siehe Schlaganfall
siehe Tuberkulose, Krankheit, die sich durch Husten, Appetitlosigkeit und Schwäche äußert
Tuberkulose, abgekürzt Tbc, ist eine chronisch verlaufende Infektionskrankheit, die durch
Tröpfcheninfektion übertragen wird. Die Krankheitserreger sind Bakterien: Das Mykobakterium
tuberculosis oder in seltenen Fällen auch das Mykobakterium bovis (z. B. in Rohmilch). Die
Tuberkulose betrifft in erster Linie die Lunge (85 Prozent); über die Blutbahn streuend
kann sie aber auch alle anderen Organe im Körper befallen, wie Lungenfell, Hirnhäute,
Knochen, Harnwege, Verdauungstrakt, Haut. Das Tuberkulose-Bakterium wurde 1882 entdeckt. |
Typhus |
Schwere fieberhafte Infektionskrankheit, die meist mit Durchfall verbunden ist; wurde auch
als Nervenfieber bezeichnet. |
Wassersucht |
(griechisch hydropisis) ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine abnorme Ansammlung von
Körperflüssigkeit. Heute bezeichnet man sie auch als kongestive Herzinsuffizienz. |
Vornamen - Kurzformen | |
Bals
Cordt, Kordt
Drüttken
Everhard, Everd, Ewerd, Everdt, Evert, Ewerhardt
Elsabein
Fenenna, Venenna
Jobst, Jost, Jodokus, Jodok,
Lisette
Meta, Metta
Natz
Tewes
Trine, Trineke
Trockel |
Kurzform für Balthasar
Kurzform für Conrad, Konrad
Koseform für Gertrud
Eberhard
Kosename für Elisabeth
Phennena
Jodocus - bretonischer Heiliger im 7. Jahrhundert (620 - 669)
Kosename für Elisabeth
Kosename für Margaretha
Koseform für Bernhard bzw. (Ben)natz
Koseform für Mat(t)hias
Kurzform für Katharina / Catharina
Kosename für Patroclus / Patroklus Der Vorname stammt vermutlich von Patroclus von Troyes *um 200
+ um 259 in Troyes, Frankreich. P. war der Legende nach ein Heiliger und Märtyrer und wurde
während der Christenverfolgung unter dem röm. Kaiser Valerian enthauptet. In der griechischen
Mythologie war Patróklos einer der griechischen Kämpfer vor Troja. |
Weiterführende bzw. verwendete Literatur |
Hellmann, Jutta: Ortsfamilienbuch Iburg, unveröffentlicht.
Kreucher, Gerald0 Genealogie im Staatsarchiv: Wechselbücher u. Wechselbriefe, Vortrag, 2. Juni 2005, Münster
Klöntrup,.J. Aegidius: "Niederdeutsch-Westphälisches Wörterbuch" 1782/84
Klöntrup, J. Aegidius: "Das Osnabrücker Marken-Recht" 1782, mit einem Glossar der bäuerlichen Rechtssprache
Klöntrup, J. Aegidius: Alphabetisches Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit
Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, Osnabrück 1798
Schütte, Leopold: Wörter und Sachen aus Westfalen 800-1800, Münster, 2007
Underbrink, Johannes: Latein in Kirchenbüchern , OSFA-Heft Nr. 53, Juli-Sept. 2002, Seite 73 - 75
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